Aktuell

Aktuelle Informationen

Meldung der Zählerstände für Elektro und Wasser unserer Mitglieder

Die Zählerstände Elektro und Wasser sind vom 01.11. bis 16.11.2024 in den Vereinsbriefkasten am Büro, Kesselstraße einzuwerfen bzw. an den Gartenfreund zu senden oder in seinen Briefkasten zu werfen.

Hartmut Kowal
Kesselstraße 9
06317  Seegebiet ML OT Röblingen/See


ACHTUNG
Das Wasser wird entsprechend der Witterung in der KW 43/KW 44 ABGESTELLT.

26.10 - 28.10.2024

Bitte die Wasserleitungen über die Abstellschieber bzw. Entlüftungen entleeren und anschließend wieder schließen.
(Bitte entsprechende Warmwasserboiler abschalten!)

Der Vorstand
10/2024

Wir suchen einen neuen Mieter für unsere Gaststätte „Zum Glöckchen“ 

Liebe Gartenfreunde,

ab 01. 01. 2025 ist unsere Gaststätte „Zum Glöckchen“ im Kleingartenverein „Seefeld“ e.V. Röblingen, Kesselstraße, 
neu zu vermieten.

Melden Sie sich bitte bei Rückfragen und Interesse unter folgender Telefonnummer:
-    034774/30740

Der Vorstand
10/2024

Nutzung von Balkonkraftwerken, Klimaanlagen, Waschmaschinen & Co. 

Liebe Gartenfreunde,

mit dem Beschluss aus der Mitgliederversammlung vom 23.03.2024 sind in unserer Kleingartenanlage vorhandene Balkonkraftwerke, Klimaanlagen, Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen zu entfernen. 
Diese Geräte bzw. Installationen sind in einer Kleingartenanlage nicht gestattet und sind daher umgehend zu entfernen.

Begründung:
  1. Kleingärten zählen nicht als gewöhnlicher Aufenthaltsort. Im Bundeskleingartengesetz ist eindeutig geregelt,
    dass eine Laube in einem Kleingarten nicht zum dauernden wohnen geeignet sein darf.
  2. Klimaanlage und Waschmaschienen stellen bei uns in der Kleingartenanlage eine erhöhte und unkalkulierbare Belastung unseres Stromnetzes dar. Hierbei kann es durch Überlastung der Kabel und Leitungen zu beschädigungen an den Verteilerkästen kommen. Es besteht hierbei durchaus eine erhöhte Brandgefahr.
  3. Weiterhin ist der Betrieb einer Waschmaschine/Geschirrspülmaschine aus ökologischen und umwelttechnischen Gesichtspunkten nicht vertrettbar. Ein Verstoß gegen das Umweltrecht stellt hierbei eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat dar, welche durchaus mit hohen Bußgelder bis zu 50.000 € geahntet werden können.

Entsprechende Rückfragen können in den Sprechstunden des Vorstandes geklärt werden.

Der Vorstand
03/2024

Cannabis-Anbau im Kleingarten ist verboten!

Liebe Gartenfreunde,

der Bundestag hat am 23. Februar 2024 in namentlicher Abstimmung das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) verabschiedet.

Seit dem 1. April dürfen daher Erwachsene bis zu drei weibliche Cannabispflanzen an ihrem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort anbauen. Das Bundesgesundheitsministerium stellt jetzt aber klar: 

Im Kleingarten dürfen Cannabispflangen nicht angebaut werden. Vorhandenen Pflanzen sind daher umgehend zu entfernen!

Begründung:
  1. Kleingärten zählen nicht als gewöhnlicher Aufenthaltsort. Nur wenn die anbauende Person dort einen Wohnsitz innehat, darf sie Cannabis im Kleingarten anbauen - das ist aber in der Regel nicht der Fall. Im Bundeskleingartengesetz ist eindeutig geregelt, dass eine Laube in einem Kleingarten nicht zum dauernden wohnen geeignet sein darf.
  2. Auch ist als Voraussetzung ein entsprechender Zugangsschutz, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen sicherzustellen.
    Dies kann in der Privatwohnung ggf. gewährleistet werden, aber in einer Kleingartenparzelle als Teil einer öffentlich zugänglichen Kleingartenanlage ist dies schwer umzusetzen. Weiter sind zwei Schulen und Spielplätze in unmittelbarer Nähe. Hier kann daher ein effektiver Zugangsschutz nicht mit ausreichender Sicherheit umgesetzt werden.

Entsprechende Rückfragen können in den Sprechstunden des Vorstandes geklärt werden.

Der Vorstand
03/2024

Zahlungsmoral der Abrechnungen 

Liebe Gartenfreunde,

um die derzeitige Zahlungsmoral in unserer Kleingartenanlage zu erhöhen, werden wir auf Vorschlag
des Regionalverbandes die folgende Mahngebühren festgelegt und annehmen.

•    Bei erster Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 €
•    Bei zweiter Mahnung eine Mahngebühr von 7,50 €
•    Bei der dritten Mahnung eine Mahngebühr von 12,00 €

•    Bei ausbleibenden Zahlungseingang auch nach der dritten Mahnung wird ein Inkassounternehmen eingeschaltet bzw. ein
      gerichtliches Mahnverfahren eröffnet.

Bei kurzzeitigen Zahlungsschwierigkeiten können Sie uns zu den regulären Sprechzeiten des Vorstandes ansprechen.
Hierbei können wir gemeinsam eine entsprechende Lösung (z.B. Zahlungsplan) finden.

Der Vorstand
03/2024

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